Informationen für Grundstückseigentümer, Bauherren und Architekten

Ein kurioses Beispiel
Ein Eigentümer hatte auf einem Grundstück elf Einfamilienhäuser bauen lassen, und der Architekt hatte jedem Haus einen Standplatz für vier Behälter zugeordnet. Für ein Grundstück sollten also 44 Behälter veranlagt werden. Das entspricht in keiner Weise derKreislaufwirtschaftssatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden. Es ist auch nicht sinnvoll für die Eigentümer oder Mieter. 

Teilweise müssten Sie dann nicht nur die Wertstoffbehälter, sondern auch die Rest- und Bioabfallbehälter eigenhändig herausstellen, weil der Full-Service erlischt, wenn die Standplätze mehr als 15 Meter von der Straße entfernt liegen und Sie behindern in dieser Menge die Nutzung des Gehweges.

Die Stadt Wiesbaden legt Wert darauf, dass auf einem Grundstück so wenig Behälter wie möglich stehen, schon deshalb, damit die Leerung der Behälter in möglichst kurzer Zeit erfolgt und der Verkehrsfluss nicht länger als nötig behindert wird. Die Gebühren für größere Abfallbehälter, die von mehreren Eigentümern oder Mietern genutzt werden, sind zudem im Verhältnis günstiger.

Die Lösung:
Von einem gemeinsamen, direkt an der Straße gelegenen Behälterstandplatz mit großen Abfall- und Wertstoffbehältern profitieren alle – und Sie als Grundstückseigentümer, Bauherr oder Architekt sind auf der sicheren Seite.

Folgende wesentliche Punkte sollten Sie berücksichtigen:

  • Der Standplatz muss an der für Entsorgungsfahrzeuge zu befahrenden Straße liegen – bei Reihenhäusern auf dem Kopfgrundstück. Nur in Ausnahmefällen darf er maximal 15 Meter von der Straße liegen. Bei einer größeren Transportentfernung erlischt der Anspruch auf den Full-Service, das heißt, der Behälter muss vom Eigentümer oder Mieter zur Leerung an die Straße und anschließend wieder an den Standplatz zurück gestellt werden.
     
  • Er muss außerhalb des Wohnhauses eingerichtet werden. Nur, wenn keine andere Unterbringung möglich ist, dürfen Abfallbehälter in Kellern aufgestellt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch ein maschinell betriebener Aufzug.
     
  • Befindet sich der Standplatz in einem anderen geschlossenen Raum oder ist er überdacht, so muss die lichte Höhe mindestens 2 Meter betragen.
     
  • Er muss so bemessen sein, dass bei Bedarf zusätzliche oder größere Behälter aufgestellt werden können. (Mindestfläche pro 120- oder 240-Liter-Behälter: 0,80 x 0,70 m, pro 660- oder 1.100-Liter-Behälter: 1,50 x 1,50 m
  • Der Transportweg muss befestigt, befahrbar, verkehrssicher und bei Dunkelheit beleuchtet sein.
     
  • Der Transportweg muss hindernisfrei in den Standplatz übergehen – also kein Einbau von Schwellen, Einfassungen oder Rinnen.
     
  • Der Transportweg muss mindestens 1,20 Meter, für Behälter von 660 Liter und größer sogar mindestens 1,30 Meter breit sein. Ab einer Behältergröße von 660 Liter muss der Transportweg eben sein.
     
  • Die Durchgänge des Transportweges müssen mindestens 2 Meter hoch sein.
     
  • Der Transportweg darf nicht über Treppen und Stufen führen. Das Steigungsverhältnis darf höchstens 1:6 sein. Bei unvermeidbaren Stufen ab 5 cm Stufenhöhe müssen Stufenrampen mit einer maximalen Steigung von 1:4 gebaut werden. 

Die Stadt legt für jedes anschlusspflichtige Grundstück Art, Größe, Anzahl, Leerungsintervalle und Zweck der Sammelbehälter fest. Sie berücksichtigt hierbei die zu erwartenden Abfallmengen und die Anzahl der Bewohner des angeschlossenen Grundstücks. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück soll die Anzahl der Sammelbehälter so gering wie möglich gehalten werden. Hier geht es zur Kreislaufwirtschaftssatzung.

Unterflurbehälter

Wir bieten auch Unterflurbehälter an. Informationen finden Sie in der Kreislaufwirtschaftssatzung § 14 (8) und § 15 (6). Wenn Sie Unterflurbehälter planen möchten, ist es sehr wichtig, dass Sie sich rechtzeitig mit uns in Verbindung setzen

Wir beraten Sie gerne

Für eine individuelle Beratung sind wir gerne für Sie da. Bitte melden Sie sich frühzeitig unter 0611 7153–8878 bei uns.