Wir sorgen für sichere Straßen
Auch wenn Wiesbaden ein eher mildes Klima hat, können im Winter vor allem in den östlichen Stadtteilen jederzeit heftige Schneefälle und Straßenglätte auftreten. Damit der öffentliche Nah- und der Berufsverkehr sowie andere Einsatz- und Rettungsfahrzeuge weiterhin gut durchkommen, stellen sich die ELW rechtzeitig auf winterliche Verhältnisse ein, streuen wichtige Straßen bei angekündigter Glätte schon vorsorglich mit Salz und Sole ab und können mit einer separaten Winterdienst-Einsatzzentrale schnell und flexibel reagieren, um Straßen von Glätte und Schnee zu befreien.
Auf den öffentlichen Fahrbahnen ist der Winterdienst Sache der ELW.
Auf den Gehwegen liegt der Winterdienst allerdings in Verantwortung des Grundstückeigentümers – auch dann, wenn die ELW satzungsgemäß bei einem Grundstück für die Reinigung des Gehwegs zuständig sind. Diese können den Winterdienst auf Dritte übertragen – z.B. Mieter, private Reinigungsdienste, Freunde und Bekannte.
So führen Sie den Winterdienst richtig durch
In der Zeit von 7 bis 22 Uhr müssen Sie den gefallenen Schnee und die entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigen. Dies ist so oft zu wiederholen, wie es zur dauernden Beseitigung von Glätte erforderlich ist. Nach 22 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Bei Schneefall
Sie müssen auf den Gehwegen mindestens einen 1 Meter breiten Streifen räumen. Die vom Schnee befreiten Flächen vor den Grundstücken müssen einen durchgehend benutzbaren Gehweg bilden. Der später Räumende muss sich also nach den Vorgaben der Nachbarn richten.
Lagern Sie bitte den Schnee zur Fahrbahn hin auf dem Gehweg. Wenn dies nicht möglich ist, häufen Sie Schnee am Fahrbahnrand. In jedem Fall ist es wichtig, dass der Fußgängerverkehr möglichst wenig gefährdet oder behindert wird. Der Schnee von Ihrem Grundstück darf nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geräumt werden.
Auf Straßen ohne Gehwegen (zum Beispiel Fußgänger- und verkehrsberuhigte Zonen) ist ein Streifen von mindestens 1 m Breite auf jeder Straßenseite zu räumen.
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee geräumt werden, dass sie gefahrlos erreicht werden können.
Bei Glätte
Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege, die Überwege und die Zugänge zum Grundstück in einer Breite von mindestens 1,50 Meter zu streuen. Dies gilt auch auf Straßen ohne Gehweg.
Wenn sich auf dem Gehweg eine Haltestelle für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse befindet, müssen Sie den Gehweg so streuen, dass die Bushaltestelle erreicht werden kann und die Fahrgäste gefahrlos ein- und aussteigen können.
Als Streumittel sind vor allem Sand, Splitt, Granulat und ähnlich abstumpfende Materialien zu verwenden. Das Streugut darf keine für Haustiere, Pflanzen oder die Straßen schädlichen Bestandteile enthalten. Die Verwendung von Streusalz ist unzulässig, es sei denn, die Glätte kann aufgrund der besonderen Witterungsbedingungen, insbesondere bei Blitzeis oder in besonders gefährdeten Bereichen und Lagen auf andere zumutbare Weise nicht beseitigt oder ausreichend abgestumpft werden. Das Streusalz darf keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel enthalten und die Ausbringungsmenge ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Es ist zu vermeiden, dass Streusalz in den Wurzelbereich von Bäumen gelangt.
Wichtige Informationen
Denken Sie bitte an unsere Mitarbeiter
Bitte sorgen Sie dafür, dass die Stellflächen und die Wege zu den Abfallbehältern und Containern geräumt und gestreut sind. Achten Sie bitte auch darauf, dass ein Zugang zur Straße frei bleibt, damit die Mitarbeier die schweren Tonnen nicht über Schneewälle wuchten müssen.
Halten Sie bitte die Straßenrinnen, Kanaleinläufe und Schachtabdeckungen der Entwässerungsanlagen sowie die Hydranten schnee- und eisfrei.
Für den Winterdienst an Bushaltestellen gilt
Zuständig ist der Eigentümer des Grundstücks an dem die Haltestelle liegt – Ausnahmen bilden nur die großen Bushaltestellen Dern’sches Gelände, Bahnhof, Luisenstraße, Friedrichstraße, Platz der Deutschen Einheit und die Haltestelle Schwalbacher Straße / Ecke Dotzheimer Straße.
Straßen mit einseitigem Gehweg
Hier sind auch die Anwohner der gegenüberliegenden Straßenseite zum Winterdienst auf dem Gehweg verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die Länge der an der Straße liegenden Grundstücksfront, projiziert auf den gegenüberliegenden Gehweg. In den Jahren mit gerader Endziffer obliegt der Winterdienst an Anwohnern, an deren Grundstück der Gehweg liegt. In Jahren mit ungerader Endziffer sind die Anwohner der gegenüber liegenden Seite zuständig.